Im aller schlimmsten Falle, wenn der Bundespräsident Neuwahlen blockieren sollte, gäbe es ja auch noch Mechanismen diesen über das Bundesverfassungsgericht oder so zu entheben (den genauen Vorgang kenne ich jetzt nicht^^).
Ehm... Nein, denn weswegen willst du ihn denn anklagen? Hier der Paragraf um das gleich mal aus der Welt zu schaffen:
Art. 63 GG
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Der Präsident hat am Ende die freie Wahl ob er eine Minderheiten-Regierung einsetzt oder den Bundestag auflöst, was zu Neuwahlen führt. Also wenn Steinmeier kein Bock auf Neuwahlen hat, dann bekommen wir auch keine.